FAQ: Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Coronakrise geklärt

Die Finanzverwaltung hat in ihren FAQ „Corona“ (Steuern) Folgendes klargestellt:

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnelltests, PCR- und Antikörpertests), ist aus Vereinfachungsgründen von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn.

Die tatsächlichen Kosten einer Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, auch soweit sie die insgesamt für das Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen, als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Zeitfahrkarte aufgrund seiner Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang für den Weg zur Arbeit verwendet. Die Aufwendungen für die Zeitfahrkarte sind somit nicht auf die tatsächliche Nutzung an einzelnen Arbeitstagen aufzuteilen.

Die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind neben der Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abziehbar. Die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag (Höchstbetrag: 600 Euro jährlich) kann in den Jahren 2020 und 2021 (nur) für die Tage angesetzt werden, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet worden ist.

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