Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft

Als Holdinggesellschaft werden insbesondere Gesellschaften verstanden, deren Aufgaben sich auf Beteiligungs-, Verwaltungs-, Finanzierungs- und ggf. Führungsfunktionen beschränken. Je nach Erbringung dieser Tätigkeiten ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen bei der Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass eine Holding, deren Zweck sich auf das Halten und Verwalten gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen beschränkt (sogenannte Finanzholding), nicht Unternehmer im Sinne des UStG ist. Demgegenüber ist eine Holding, die aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (sogenannte Führungs- oder Funktionsholding) unternehmerisch tätig.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich zum Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft entschieden. In der Rechtssache ging es um eine Holdinggesellschaft in der Telekommunikationsbranche, die gegenüber einigen ihrer Tochtergesellschaften steuerbare Verwaltungsdienstleistungen erbrachte. Zum Zweck eines geplanten Erwerbs von Anteilen kaufte sie im Jahr 2005 externe Beratungsdienstleistungen zur Markterkundung ein. Sie beabsichtigte, gegenüber der zu erwerbenden Gesellschaft mehrwertsteuerpflichtige Verwaltungsdienstleistungen zu erbringen. Dieser Erwerb wurde letztendlich nicht verwirklicht.

Zudem zahlte die Holding im Juni 2005 eine Provision an eine Investitionsbank für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation, Einrichtung und Absicherung der Ausgabe einer Anleihe in Höhe von 150 Mio. Euro. Da der Erwerb scheiterte, entschied sie sich, dieses Kapital ihrer Muttergesellschaft als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Holding machte die Vorsteuer sowohl aus den Aufwendungen für die Beratungsdienstleistungen als auch auf die Provision der Investitionsbank geltend. Fraglich ist, ob sie dazu berechtigt war.

Zum Vorsteuerabzug bezüglich der Beratungsdienstleistungen folgte der EuGH im Wesentlichen seiner früheren Rechtsprechung. Der bloße Erwerb von Gesellschaftsanteilen sei keine wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn die Beteiligung jedoch mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der zu erwerbenden Gesellschaft einhergehe, sei die Holding berechtigt, die Mehrwertsteuer, die beim Erwerb von Beratungsdienstleistungen entrichtet worden sei, auch dann als Vorsteuer abzuziehen, wenn dieser Erwerb letztendlich nicht erfolgt sei.

Zum Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer, die auf die Provision entrichtet wurde, entschied der EuGH, dass eine Holding, die nachhaltig in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreife, nicht dazu berechtigt sei, diesen Vorsteuerabzug geltend zu machen, wenn die Investitionen nicht erfolgt seien.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob und wie die deutsche Finanzverwaltung dieses Urteil in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernimmt.

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