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Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände für den Vorsteuerabzug bis 31. Juli

Bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (zum Beispiel Büro im Einfamilienhaus und bestimmte Photovoltaikanlagen) erfordert der Vorsteuerabzug eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde diese bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Wird ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, so hat der Unternehmer umsatzsteuerlich grundsätzlich die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

  • Die Zuordnung erfolgt zu 100 Prozent zum Unternehmensvermögen,
  • die Zuordnung erfolgt zum Privatvermögen in vollem Umfang,
  • die Zuordnung erfolgt zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung.

Sofern der Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen ist, ist eine Entscheidung über den Umfang der Zuordnung zum Unternehmen erforderlich, um einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu erhalten. Die Zuordnung muss aktiv erfolgen. Die vorgenannte Zuordnung ist von entscheidender Bedeutung, da nur durch die Zuordnung der betreffende Gegenstand als für das Unternehmensvermögen angeschafft gilt.

Dies bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden muss. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverlängerungen für die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht berücksichtigt werden können. Die Zuordnungsentscheidung ist mit endgültiger Wirkung nach außen hin – beispielsweise in Form einer Mitteilung an das Finanzamt – spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahrs zu treffen.

Produziert eine Photovoltaikanlage den Strom sowohl zur Einspeisung in das Stromnetz im Rahmen einer entgeltlichen Veräußerung als auch zum privaten Verbrauch, hat der Unternehmer die Anlage bis zum 31. Juli des Folgejahres dem Unternehmen zuzuordnen. Nur so ist es möglich, den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Die dargestellte Zuordnungsentscheidung ist auch für Erhaltungsaufwendungen und nachträgliche Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden und Gegenständen zu treffen, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Juni 2025

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