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Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: EuG-Urteil wird überprüft

Ein Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn der Umsatz ausgeführt wurde und der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Für einige Aufregung hat kürzlich ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) gesorgt, wonach der Vorsteuerabzug bereits früher geltend gemacht werden kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Überprüfung des Urteils des EuG eingeleitet, da Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit der bisherigen Rechtsprechung bestehen. Das EuG-Urteil ist bis zur Entscheidung nicht rechtskräftig.

Hintergrund und Empfehlung

Der EuGH hat mit Beschluss vom 26. März 2026 (veröffentlicht am 9. April 2026) die Überprüfung des Urteils des EuG eingeleitet und ist damit dem Antrag des Ersten Generalanwalts gefolgt. Gegenstand der Überprüfung ist insbesondere die Frage, ob die Entscheidung des EuG mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich den Urteilen Terra Baubedarf und Aptiv Services Hungary, im Einklang steht.

Das EuG hatte in seinem Urteil eine weitreichende Aussage zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs getroffen und diesen bereits bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen – insbesondere der Leistungserbringung – als gegeben angesehen, während dem Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung lediglich formelle Bedeutung zukommen solle. Diese Sichtweise weicht potenziell von der bisherigen Linie des EuGH ab, die dem Rechnungsbesitz eine konstitutive Rolle für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts beimisst.

Mit der Einleitung des Überprüfungsverfahrens ist das Urteil des EuG bis auf Weiteres nicht rechtskräftig. Der Ausgang des Verfahrens bleibt offen; insbesondere ist derzeit nicht absehbar, ob der EuGH die Entscheidung des EuG bestätigen oder im Interesse der Einheit und Kohärenz des Unionsrechts korrigieren wird. Bis zu einer abschließenden Entscheidung ist daher weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH auszugehen.

Es gibt aber ein aktuelles Urteil des EuGHs in einem anderen Verfahren. Danach ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem beide kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt.

Vorerst sollte daher abgewartet werden, bis Klarheit besteht.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Mai 2026

 

Quellen: EuG, Urteil vom 11.02.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX; EuGH, Urteil vom 12.03.2026, Rs. C‑521/24

Autorin

Yvonne Auer

Yvonne Auer

Partnerin · Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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