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Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedstaaten: Antrag spätestens bis 30. September 2026

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. 

Vergütungsanträge gegenüber EU-Mitgliedstaaten sind spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Sie sind für jeden EU-Mitgliedstaat gesondert und ausschließlich in einem elektronischen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (über das BZStOnline-Portal) einzureichen. Bezüglich der Frist gibt es keine Ausnahmeregelungen oder Fristverlängerungsmöglichkeit.

Der Vergütungszeitraum beträgt nach Wahl des Unternehmens mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Der beantragte Erstattungsbetrag muss bei einem Vergütungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres mindestens 50 Euro betragen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro beträgt.

Ab einer bestimmten Grenze müssen dem Antrag Belege beigefügt werden. Diese Grenze unterscheidet sich, da sie von jedem Land selbst festgelegt wird.

Gerne unterstützt Sie Ihr RWT-Ansprechpartner beim Stellen der Vergütungsanträge. Bitte kontaktieren Sie diesen hierzu rechtzeitig.
 

 

RWTkompakt Ausgabe August 2026

Autorin

Yvonne Auer

Yvonne Auer

Partnerin · Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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