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Vorsteuerabzug trotz verspäteter Rechnung: Gericht der Europäischen Union stärkt Unternehmer

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 11. Februar 2026 (Rs. T-689/24) zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs geurteilt. Danach entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits dann, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, wenn eine Leistung für das Unternehmen bezogen wurde. Der Besitz einer Rechnung stellt demnach lediglich eine formelle Voraussetzung dar. Konkret bedeutet das, dass nationale Vorschriften den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb in einen späteren Besteuerungszeitraum (beispielsweise den Folgemonat) verlagern dürfen, weil die Rechnung erst in einem auf den Leistungsbezug folgenden Zeitraum eingeht; vielmehr könnte der Vorsteuerabzug in diesem Fall bereits im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs geltend gemacht werden, sofern dem Steuerpflichtigen die Rechnung noch vor Abgabe der Steuererklärung, hier insbesondere der Umsatzsteuer-Voranmeldung, vorliegt.

Hintergrund der Entscheidung

Gegenstand des Verfahrens war ein polnisches Unternehmen, das eine Leistung bereits erhalten, die Rechnung jedoch erst später bekommen hatte. Nach nationalem Recht konnte der Vorsteuerabzug bislang erst mit Rechnungseingang erfolgen.

Nach dem Urteil des EuG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits mit Vorliegen der materiellen Voraussetzungen. Zwar bleibt die Rechnung formal erforderlich, doch darf ihr späterer Eingang den Vorsteuerabzug nicht verzögern, sofern die Rechnung noch vor Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie und ist damit grundsätzlich auch für andere EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, von Relevanz.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmer bezieht am 20. März 2026 eine sonstige Leistung für 1.000 Euro zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung trifft erst am 3. April 2026 ein. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für März wird am 10. April abgegeben.

  • Nach bisheriger deutscher Verwaltungspraxis ist der Vorsteuerabzug erst im April möglich.
  • Nach der EuG-Entscheidung kann die Vorsteuer jedoch bereits dem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum März zugeordnet werden – sofern die Rechnung vor Abgabe der Voranmeldung vorliegt.

Relevanz für die Praxis und Einordnung

Das EuG führt im Urteil aus, dass der Vorsteuerabzug bereits dem Leistungszeitraum zugeordnet werden kann, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Zeitraum eingeht, sofern sie spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung – insbesondere der Umsatzsteuer-Voranmeldung – vorliegt.

Für die Praxis eröffnet dies die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug früher zu berücksichtigen und damit Liquiditätsvorteile zu nutzen. Gleichzeitig ergeben sich hieraus Abgrenzungs- und Systemfragen, insbesondere zur technischen Erfassung in Buchhaltungssystemen.

Beachten Sie: Die deutsche Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung noch nicht angepasst. Unternehmer sollten vorsichtig sein und das Urteil nur in enger Abstimmung mit ihrem steuerlichen Berater berücksichtigen. Nach aktuellem Stand ist daher in solchen Fällen die Eintragung der Kennziffer 500 mit dem Wert 2 (zur Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtend.

Positiv lässt sich hervorheben, dass das Urteil als Argumentationsgrundlage in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Außenprüfungen herangezogen werden kann, insbesondere wenn der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs streitig ist.

Das EuG grenzt sich im vorliegenden Urteil von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (EuGH-Urteil vom 29.04.2004, Rs. C-152/02) ab. Während dort der fehlende Rechnungsbesitz zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Vordergrund stand, betrifft die vorliegende Entscheidung den Fall eines lediglich zeitlich nachgelagerten Rechnungseingangs. Entscheidend ist nach Ansicht des EuG, dass das Abzugsrecht bei tatsächlicher Ausübung durch eine Rechnung belegt ist.

Ausblick

Wie stark sich die EuG-Entscheidung auf die deutsche Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten. Denkbar ist eine Anpassung der Verwaltungsauffassung durch die Finanzverwaltung oder entsprechende Klarstellungen durch den Gesetzgeber.

Für Unternehmer bedeutet dies vor allem: Entwicklungen aufmerksam verfolgen und bestehende Buchhaltungsprozesse überprüfen. Besonders bei zeitlichen Abweichungen zwischen Leistungsbezug und Rechnungseingang kann die Entscheidung künftig eine praktische Rolle spielen.
 

 

RWTkompakt Ausgabe April 2026

 

Quellen: EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24

Autorin

Yvonne Auer

Yvonne Auer

Partnerin · Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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