Vorsteuerabzug beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung
Durch die neue Kleinunternehmerregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann es seit 2025 dazu kommen, dass ein Unternehmen im laufenden Jahr zur Regelbesteuerung wechseln muss. Zuvor konnte dies immer nur zu Beginn eines Jahres erfolgen. Dadurch kommt es auch zu Besonderheiten auf der Vorsteuerseite. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen.
Hintergrund
Ein von einem im Inland ansässigen Unternehmer bewirkter steuerbarer Umsatz ist umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Kleinunternehmer müssen die Umsätze unterjährig überwachen. Denn wird die 100.000 Euro-Grenze überschritten, tritt für diesen Umsatz und alle weiteren Umsätze die Steuerpflicht ein.
Vorsteuerabzug
Gehen Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung über, stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug. Klar ist: Ab dem Zeitpunkt der Regelbesteuerung sind sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Doch was gilt für Rechnungen, die in der Zeit der Kleinunternehmerregelung eingegangen sind? Hier vertritt das Bundesfinanzministerium folgende Ansicht: Hat ein Unternehmer, der von der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Übergang – zum Beispiel wegen des Überschreitens der Grenzen – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist.
Vorsteuerberichtigung
Der tatsächliche Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG dar, weil die Umsätze ab diesem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei, sondern steuerpflichtig sind. Das heißt, dass für die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist.
Dadurch können Unternehmer rückwirkend in den Genuss des Vorsteuerabzugs gelangen. Gleiches gilt aber auch umgekehrt für den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung. Hier kann es zu einer Vorsteuerrückforderung durch das Finanzamt kommen.
Eine Vorsteuerberichtigung wird aber infolge der Bagatellgrenzen oft ausscheiden. Denn in § 44 UStDV ist hier geregelt, dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht übersteigt.
Praktische Folgen wird die durch den Wechsel der Besteuerungssystematik eintretende Vorsteuerberichtigung vor allem für hochpreisige Wirtschaftsgüter haben, die sich mehrfach zur Ausführung von Umsätzen verwenden lassen. Ein typisches Beispiel ist der Pkw.
RWTkompakt Ausgabe Januar 2026
Quellen: BMF-Schreiben vom 10.11.2025, Az. III C 2 - S 7300/00080/004/019