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Umzug allein wegen eines Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten absetzbar

Steuerpflichtige (im Streitfall eine Grundschullehrerin) können die Kosten für einen Umzug, der vor allem erfolgt, weil die Wohnung im Gegensatz zur alten Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer enthält, nur als Werbungskosten absetzen, wenn weitere (objektive) Voraussetzungen für einen beruflich veranlassten Umzug vorliegen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung ist auch dann zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Denn es fehlt insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst ist. 

Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und Remote-Arbeit nichts daran, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem (häuslichen) Arbeitszimmer zu arbeiten, in erster Linie auf privaten Motiven beruht. 

Damit bleibt es dabei, dass ein Werbungskostenabzug insbesondere in diesen Fällen möglich ist: 

  • aus dem Umzug resultiert eine erhebliche Fahrzeitverkürzung (Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte),
  • der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.
     
RWTkompakt Ausgabe Oktober 2025

 

Quellen: FG Münster, Urteil vom 13.06.2025, Az. 14 K 2124/21 E; BFH-Urteil vom 05.02.2025, Az. VI R 3/23

 

 

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