Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026: Anpassungen bei den ergänzenden Angaben
Die Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Kalenderjahr 2026 haben in der Struktur der Kennziffern insgesamt nur geringfügige Änderungen. Allerdings wurde im Bereich der „Ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung“ (Zeile 55) eine wesentliche verfahrensrechtliche Anpassung vorgenommen: Die bislang verwendete Kennziffer 23 wird ab dem Besteuerungszeitraum 2026 durch die neue Kennziffer 500 ersetzt.
Einordnung und Hintergrund
Das Feld für ergänzende Angaben dient bereits seit einigen Jahren dazu, steuerlich relevante Sachverhalte offenzulegen, um eine rein automatisierte Verarbeitung durch das Risikomanagementsystem (RMS) der Finanzverwaltung zu vermeiden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn von der Auffassung der Finanzverwaltung bewusst abgewichen wird. Eine entsprechende Offenlegung kann dazu beitragen, steuerstrafrechtliche Risiken – etwa den Vorwurf der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung – zu vermeiden. Durch das Setzen der entsprechenden Kennziffer wird der Vorgang gezielt einer individuellen Prüfung durch einen Sachbearbeiter zugeführt.
Neuregelung ab 2026: Kennziffer 500
Mit der Einführung der Kennziffer 500 erfolgt künftig eine differenziertere Klassifizierung der offenzulegenden Sachverhalte. Hierzu ist einer der Werte 1 bis 4 auszuwählen:
- Kz. 500 = 1 – Noch ungeklärte Sachverhalte
Anwendung bei steuerlich relevanten Sachverhalten, die zum Zeitpunkt der Abgabe noch nicht abschließend beurteilt werden konnten. - Kz. 500 = 2 – Abweichende Rechtsauffassung
Zu verwenden, wenn bewusst von der Auffassung der Finanzverwaltung (zum Beispiel gemäß BMF-Schreiben oder Umsatzsteuer-Anwendungserlass) abgewichen wird (beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts der Steuerentstehung oder des Vorsteuerabzugs). - Kz. 500 = 3 – Antrag auf personelle Prüfung
Geeignet in Fällen, in denen eine gezielte Bearbeitung durch einen Sachbearbeiter gewünscht ist, etwa bei außergewöhnlichen Sachverhalten oder zur Beschleunigung der Bearbeitung (zum Beispiel bei hohen Vorsteuerüberhängen im Rahmen von Investitionen). - Kz. 500 = 4 – Kombination mehrerer Gründe
Dieser Wert ist zu wählen, wenn mehrere der vorgenannten Sachverhalte gleichzeitig vorliegen.
Hinweise für die praktische Anwendung
Die Angabe der Kennziffer ersetzt nicht die erforderliche inhaltliche Erläuterung. Wie bisher ist eine ergänzende Darstellung des Sachverhalts notwendig, beispielsweise in Form einer separaten Anlage über ELSTER oder eines Begleitschreibens.
Die Nutzung der Kennziffer 500 sollte gezielt und nicht routinemäßig erfolgen. Eine unnötige Verwendung kann zu Rückfragen oder Verzögerungen im Veranlagungsverfahren führen und unter Umständen zusätzliche Risiken begründen.
In Zweifelsfällen – insbesondere bei der Angabe einer abweichenden Rechtsauffassung (Kz. 500 = 2) – empfehlen wir eine vorherige Abstimmung mit Ihrem RWT-Ansprechpartner.
RWTkompakt Ausgabe April 2026