Umsatzsteuer bei Hotelübernachtungen: BFH bestätigt Aufteilungsgebot für Zusatzleistungen
Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen entschieden, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen sowie die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz unterliegen. Darin liegt kein Verstoß gegen das Unionsrecht. Für den Speisenanteil eines Hotelfrühstücks kann seit dem 1. Januar 2026 allerdings die eigenständige Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG greifen.
Hintergrund
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dieses Aufteilungsgebot ist nach den Entscheidungen des BFH unionsrechtskonform.
Bei den drei Urteilen handelt es sich um Nachfolgeentscheidungen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. März 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24, J-GmbH u. a. Die Entscheidungen betreffen Zeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei eigenständiger Betrachtung noch dem Regelsteuersatz von 19 % unterlagen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wieder der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Der Speisenanteil eines Hotelfrühstücks kann daher nach dieser Vorschrift mit 7 % zu versteuern sein, obwohl die Frühstücksleistung nicht unter die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen fällt. Für die im Rahmen der Frühstücksleistung abgegebenen Getränke gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 %.
Die Entscheidungen im Überblick
Die Entscheidungen des BFH enthalten insbesondere folgende praxisrelevante Aussagen:
- Frühstücksleistungen an Hotelgäste dienen nicht unmittelbar der Beherbergung, die sich im Kern auf die Verschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit bezieht. Das Frühstück tritt hierzu lediglich ergänzend hinzu. Die Frühstücksleistungen unterlagen deshalb in den Streitjahren dem Regelsteuersatz.
- Die im Streitfall gegen Entgelt erbrachte Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen unterliegt dem Regelsteuersatz. Diese Leistungen dienen ebenfalls nicht unmittelbar der Beherbergung und sind daher nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigt. Ob für bestimmte Leistungen eine andere Steuerermäßigung eingreift, ist gesondert zu prüfen.
- Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern auch anderen Besuchern des Hotels und der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen, begründet keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung. Allein der Verzicht auf ein gesondertes Entgelt für die Parkplatznutzung genügt hierfür jedoch nicht. Maßgeblich ist, ob den Hotelgästen gegenüber der Allgemeinheit ein eigenständig verbrauchsfähiger Vorteil gewährt wird.
- In der Entscheidung V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) konnte der BFH die umsatzsteuerliche Behandlung des WLAN-Zugangs nicht abschließend beurteilen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte lediglich festgestellt, dass die Klägerin in ihren Hotels für Hotelgäste „unentgeltlich“ ein „offenes“ WLAN vorhielt. Daraus war nicht hinreichend erkennbar, ob der Zugang – vergleichbar mit den öffentlich zugänglichen Parkplätzen – jedermann oder nur den Hotelgästen offenstand. Hierzu sind im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Zugangsgewährung nach den Verhältnissen des Streitjahrs einen verbrauchsfähigen Vorteil vermittelte.
Beachten Sie: Keine automatischen Folgen für Entnahmebesteuerung und Vorsteuerabzug
Aus der Nichtsteuerbarkeit der Parkplatzüberlassung wegen eines fehlenden Entgelts – und gegebenenfalls auch des WLAN-Zugangs – folgt nach dem BFH für sich genommen weder eine Entnahmebesteuerung noch eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs. Die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bleiben davon unberührt.
Weiterführender Hinweis: Anpassung der Vereinfachungsregelung ab 2026
Im Zuge der Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 auch die Vereinfachungsregelung für Pauschalangebote bei kurzfristigen Beherbergungsleistungen angepasst.
Bestimmte in einem Pauschalangebot enthaltene, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen – beispielsweise die Saunanutzung – dürfen danach in der Rechnung zu einem Sammelposten, etwa einem „Business-Package“, zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.
Bis zum 31. Dezember 2025 wurde es nicht beanstandet, den auf diese Leistungen entfallenden Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises anzusetzen. Für Umsätze ab dem 1. Januar 2026 beträgt dieser Anteil 15 %. Die Anpassung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Speisenanteil des Frühstücks seitdem wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Es handelt sich um eine Nichtbeanstandungsregelung; ihre Anwendung ist nicht verpflichtend.
RWTkompakt Ausgabe November 2026
Quellen: BFH, Urteile vom 21. Mai 2026, V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) und V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21); BFH-Pressemitteilung Nr. 55/26 vom 1. Oktober 2026; EuGH, Urteil vom 5. März 2026, verbundene Rechtssachen C 409/24 bis C 411/24, J GmbH u. a.; BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025, III C 2 – S 7220/00023/014/027, BStBl I 2025, S. 2105.