Steuerliche Optimierung durch Restnutzungsdauer-Gutachten
Eigentümer einer vermieteten Immobilie dürfen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG von den typisierten Zeiträumen von 33, 40 beziehungsweise 50 Jahren zur Abschreibung abweichen, sofern sie eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer durch ein Gutachten nachweisen können. Hierbei akzeptieren die Finanzämter vorwiegend nur Gutachten die von DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt wurden. Durch die verkürzte Abschreibungsdauer können höhere jährliche Abschreibungsbeträge geltend gemacht werden, was im Abschreibungszeitraum zu einer höheren Rendite, einem gesteigerten Cashflow sowie zur Senkung der Steuerlast führen kann.
Bei Fragen zu Restnutzungsdauer-Gutachten können Sie sich gerne an Ihre RWT-Ansprechpartner wenden.
RWTkompakt Ausgabe Juni 2025