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Reform des EU-Sozialversicherungsrechts: Erleichterungen bei A1-Bescheinigungen?

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 bilden das Fundament der europäischen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Innerhalb der EU regeln diese Verordnungen, welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Personaleinsätzen anzuwenden ist.

Nach jahrelangen Verhandlungen erzielten der Rat der Europäischen Union und das Europäisches Parlament im April 2026 eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung. Diese betrifft unter anderem Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung von A1-Bescheinigungen für kurzfristige Tätigkeiten und Geschäftsreisen, Dokumentationspflichten für Arbeitgeber und Anpassungen der Regelungen für Entsendungen und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind (sogenannte Multi-State-Worker). 

Sollte die Reform der Verordnung umgesetzt werden, bestehen für Arbeitgeber weiterhin detaillierte Überwachungs- und Dokumentationspflichten hinsichtlich der Arbeitstage und Tätigkeiten ihrer Beschäftigten in der EU.  Es bleibt daher abzuwarten, ob die Neuregelungen in der Praxis tatsächlich zu spürbaren administrativen Erleichterungen führen werden.

Eine Auswahl der geplanten Änderungen im Überblick:

  • Bei kurzfristigen Reisen von bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines 30-Tage-Zeitraums soll die Pflicht zur Beantragung einer A1-Bescheinigung entfallen.
  • Auch bei Geschäftsreisen, wie zum Beispiel Geschäftstreffen, kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Trainings, soll die Pflicht zur Beantragung einer A1-Bescheinigung entfallen.
  • Der Bausektor soll von diesen Ausnahmen ausgenommen werden.
  • Arbeitgeber sollen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einsatzland Nachweise für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung erbringen.
  • Für eine Entsendung im Sinne der Verordnung und Ausstellung einer A1-Bescheinigung soll eine mindestens dreimonatige vorherige Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem des Heimatlandes vorausgesetzt werden.
  • Für Multi-State-Worker soll eine erstmalige A1-Bescheinigung für bis zu 24 Monate ausgestellt werden können. Eine Verlängerung kann auch weiterhin beantragt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Die vorläufige Einigung ist noch formell durch das Europäische Parlament und den Rat zu bestätigen. Erst danach können die neuen Regelungen in Kraft treten. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens sowie mögliche Übergangsregelungen werden wir rechtzeitig informieren.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Juli 2026

 

Quellen: Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 883/2004 on the coordination of social security systems and regulation (EC) No 987/2009 laying down the procedure for implementing Regulation (EC) No 883/2004 (Text with relevance for the EEA and Switzerland) - Analysis of the final compromise text with a view to agreement

Autor

Jean-Pierre Wörner

Jean-Pierre Wörner

Manager Global Mobility Services

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