Preis eines Burgers im Sparmenü darf Preis des Einzelverkaufs nicht übersteigen
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Sparmenüs dann nicht sachgerecht ist, wenn sie dazu führt, dass der anteilige Preis eines Produkts im Menü (zum Beispiel Burger) den Einzelverkaufspreis übersteigt.
Hintergrund
Sparmenüs, die zu einem Pauschalpreis und als „Außer-Haus-Menüs“ angeboten werden, unterliegen hinsichtlich der Speisen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und hinsichtlich der Getränke dem Regelsteuersatz von 19 %. Wenn die Speisen vor Ort verzehrt werden, entfällt die Aufteilung, da dann der volle Steuersatz von 19 % auf die gesamte Restaurationsleistung angewendet wird.
Beachten Sie: Dies könnte sich allerdings ändern. Denn im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 auf 7 % gesenkt werden soll.
Sachverhalt
Zwei GmbHs führten als Franchisenehmer Schnellrestaurants, in denen Sparmenüs (zum Beispiel bestehend aus Getränk, Burger und Pommes frites) zu einem Gesamtpreis für den Außer-Haus-Verzehr angeboten wurden.
Die GmbHs nutzten die „Food-and-Paper“-Methode zur Aufteilung des Gesamtpreises auf Speisen und Getränke. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz, also den gesamten Aufwendungen für die einzelnen Bestandteile des Menüs. Da Getränke in der Gastronomie typischerweise eine höhere Gewinnspanne haben, führt dies zu einer niedrigeren Umsatzsteuer im Vergleich zur Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Das Finanzamt betrachtete diese Methode als unzulässig, da sie nicht so einfach sei wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und zudem zu unsachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt die „Food-and-Paper“-Methode jedoch für zulässig, der Bundesfinanzhof hingegen nicht.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass (entgegen der Ansicht des Finanzamts) der Unternehmer nicht zwingend die einfachste Methode anwenden muss, solange eine andere Methode ebenso sachgerecht ist. Dennoch erkannte er die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in bestimmten Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers im Menü den Einzelverkaufspreis überstieg. Es entspreche nicht der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem rabattierten Menü höher ist als der Einzelverkaufspreis.
RWTkompakt Ausgabe August 2025
Quellen: BFH-Urteil vom 22.01.2025, Az. XI R 19/23; BFH, PM Nr. 38/25 vom 05.06.2025