Pauschalversteuerung und Sozialversicherung – aktuelle Rechtsprechung schafft Klarheit
Viele Arbeitgeber nutzen steuerliche Begünstigungen, um ihren Mitarbeitern zusätzliche Leistungen zukommen zu lassen – beispielsweise in Form von Zuschüssen oder Sachzuwendungen. Solche Vorteile können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden. Der große Vorteil: Arbeitslohn, der pauschal besteuert wird, ist in der Regel sozialversicherungsfrei. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen. Besonders hervorzuheben ist die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für Sachzuwendungen. Hier greift die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nicht.
Wann tritt Beitragsfreiheit ein – und wann nicht?
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. April 2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) klargestellt: Eine verspätete Pauschalversteuerung führt nicht zur Beitragsfreiheit.
Das bedeutet: Wird die Pauschalversteuerung erst nach dem dafür vorgesehenen Zeitraum durchgeführt, gelten die betreffenden Lohnbestandteile rückwirkend als sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber müssen dann die fehlenden Beiträge einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nachentrichten.
Was gilt als „rechtzeitig“?
Nach der aktuellen Auffassung des GKV-Spitzenverbandes muss die Pauschalversteuerung im Rahmen der Entgeltabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums erfolgen. Spätestens muss sie bis zum 28./29. Februar des Folgejahres abgeschlossen sein.
Dieser Termin entspricht dem Stichtag für die Ausstellung der endgültigen Lohnsteuerbescheinigungen. Wird die Pauschalversteuerung erst nach diesem Datum nachgeholt, entfällt die Beitragsfreiheit unwiderruflich – eine Korrektur ist dann nicht mehr möglich.
Sollten Sie Fragen zur praktischen Umsetzung oder zu bestimmten Lohnbestandteilen haben, unterstützen wir Sie gerne.
RWTkompakt Ausgabe Dezember 2025