Neue Regelung ab 2026: Bis zu 2.000 Euro Aktivrente monatlich steuerfrei
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, soll seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten können. Nach dem Regierungsentwurf zur Aktivrente fallen aber weiterhin Sozialabgaben an. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Der neue § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG-Entwurf) sieht ab dem 1. Januar 2026 eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr vor. Dieser Freibetrag ist aber (im Rahmen einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.
Die Steuerfreistellung soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen – in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Es sollen nur solche Leistungen begünstigt sein, die vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor soll es keine Steuerbefreiung geben, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.
Beachten Sie: Ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sollen steuerfrei gestellt werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden zum Beispiel Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.
Auch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sollen von der Begünstigung ausgenommen werden.
RWTkompakt Ausgabe Dezember 2025
Quellen: Aktivrentengesetz, Regierungsentwurf vom 15.10.2025