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Neuausrichtung des BFH: Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer

Mit seinem Urteil vom 9. April 2026 (VI R 12/24) revidiert der für die internationale Arbeitnehmerbesteuerung zuständige VI. Senat des BFH die bisherige Rechtsprechung des I. Senats. Ein (Lohnsteuer-) Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a.F. steht einem Arbeitnehmer auch bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer durch den Arbeitgeber künftig nicht mehr zu. 

Der BFH widerspricht mit diesem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 27. Juni 2022. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass eine Lohnsteuer-Anmeldung (§ 167 AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 AO). Der Arbeitnehmer kann somit die ihn betreffende, fehlerhafte Anmeldung des Arbeitgebers gegenüber dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anfechten oder eine Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO beantragen. 

Ein Antrag des Arbeitnehmers auf Erstattung der Lohnsteuer kann allerdings nicht als Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldungen ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. Auch die Umdeutung in einen Änderungsantrag kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die bisherigen Grundsätze zur analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a.F. weiter anzuwenden, sofern Erstattungsansprüche bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung, am 9. Juli 2026, beim Finanzamt geltend gemacht wurden.

Für Arbeitgeber mit grenzüberschreitenden Personaleinsätzen bedeutet die Änderung der BFH-Rechtsprechung, dass bestehende Prozesse zur korrekten Durchführung des Lohnsteuerabzug zu überprüfen sind und fehlerhafte Lohnsteuer-Anmeldungen geändert oder rechtzeitig angefochten werden. Lediglich ein Lohnsteuer-Erstattungsantrag ist künftig nicht mehr ausreichend. Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist zu beachten, dass je nach Konstellation die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht möglich ist. Umso wichtiger ist die Sicherstellung des korrekten Lohnsteuerabzugs in diesen Fällen.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Oktober 2026

 

Quellen: BFH-Urteil v. 9. April 2026, VI R 12/24

Autor

Jean-Pierre Wörner

Jean-Pierre Wörner

Manager Global Mobility Services

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