Merkblatt zur Transaktionsmatrix
Rückblick
Bereits in der Februar-Ausgabe der RWTkompakt hatten wir Sie über die neuen Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten bei der Verrechnungspreisdokumentation informiert: Mit Verabschiedung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV, BGBl. I 2024, Nr. 323) hatte der Gesetzgeber eingeführt, dass Steuerpflichtige bei Prüfungsanordnungen ab dem 1. Januar 2025 gesetzlich dazu verpflichtet sind, innerhalb von 30 Tagen ohne gesonderte Aufforderung eine Transaktionsmatrix, die Dokumentation der außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle sowie gegebenenfalls das Master File vorzulegen.
Das gesamte Local File (oder gegebenenfalls einzelne Bestandteile, die für die Betriebsprüfung von besonderem Interesse sind), ist zudem nach Aufforderung innerhalb von 30 Tagen vorzulegen.
Transaktionsmatrix
Das Merkblatt definiert die Transaktionsmatrix als eine strukturierte, tabellarische Übersicht, die relevante Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält und insbesondere die risikoorientierte Fall- und Prüffeldauswahl im Rahmen von Betriebsprüfungen unterstützen soll.
Bestandteile der Transaktionsmatrix sind Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle, die beteiligten Leistungserbringer und Leistungsempfänger, das Volumen und das Entgelt, die vertragliche Grundlage, die angewandte Verrechnungspreismethode, die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und ob die Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
BMF-Schreiben „Merkblatt zur Transaktionsmatrix § 90 Abs. 3 S.2 Nr. 1 AO“ vom 2. April 2025
Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung und den zeitlichen Anwendungsbereich der Transaktionsmatrix bestanden einige Unklarheiten, auf welche das BMF mit einem Merkblatt vom 2. April 2025 reagiert hat. In dem Merkblatt wird die Auffassung der Finanzverwaltung zu verschiedenen Details dargelegt.
Neben einigen inhaltlichen Hinweisen zu den einzelnen Bestandteilen der Transaktionsmatrix beinhaltet das Merkblatt in den Anlagen auch konkrete Beispiele für Transaktionsmatrizen. Zudem wird erläutert, dass bei Außenprüfungen, bei denen keine ertragsteuerlichen Auslandssachverhalte geprüft werden (insbesondere Umsatzsteuersonderprüfungen, Lohnsteueraußenprüfungen, Prüfung der Versicherungssteuer), die Transaktionsmatrix, das Master File sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nur auf gesondertes Verlangen vorlagepflichtig sind.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung hinsichtlich der zeitlichen Anwendung. Das BMF-Schreiben weist ausdrücklich darauf hin, dass die Transaktionsmatrix auch für sämtliche Vorjahre zu erstellen ist, für die ab dem 1. Januar 2025 eine Prüfungsanordnung ergeht.
Das Merkblatt beinhaltet außerdem eine Klarstellung bezüglich der Sanktion bei der Nichtabgabe der Transaktionsmatrix innerhalb der 30-Tages Frist, wonach gemäß § 162 Abs. 4 S. 1 AO ein Zuschlag von 5.000 Euro festzusetzen ist.
Folgen für die Praxis
Steuerpflichtige sollten zeitnah ihre bestehenden Verrechnungspreisdokumentationen um die neue Transaktionsmatrix ergänzen, und zwar für sämtliche Geschäftsjahre, in denen noch keine Außenprüfung erfolgt ist.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei mithilfe unseres webbasierten Transfer Pricing-Tools.
RWTkompakt Ausgabe Mai 2025