Meldepflicht bei elektronischen Kassensystemen beachten
Nach § 146a der Abgabenordnung müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht. Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung zum Beispiel vor dem 1. Juli 2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 erfolgen.
Beachten Sie: Weitere Informationen enthalten das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009)
RWTkompakt Ausgabe Mai 2025