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Kleinunternehmerregelung ab 2025: Anwendungsschreiben veröffentlicht

Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung reformiert. So gelten ab 1. Januar 2025 sowohl im Inland als auch im EU-Ausland neue „Spielregeln“. 

Die Umsätze von inländischen Kleinunternehmen sind nun von der Umsatzsteuer befreit. Zuvor wurde die Umsatzsteuer „nicht erhoben“. Wird in einer Rechnung dennoch ein Steuerbetrag ausgewiesen, ist dieser weiterhin gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu entrichten.

Rechnungen von Kleinunternehmern können nach Auffassung der Finanzverwaltung, abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung, immer als sonstige Rechnung (Papier oder PDF-Rechnung) ausgestellt und übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen sind mit Zustimmung des Empfängers möglich. Der Empfang von E-Rechnungen muss allerdings durch den Kleinunternehmer gewährleistet werden.

Ab dem Jahr 2025 besteht bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) im Vorjahr die Möglichkeit, als Kleinunternehmer auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten. Der Gesamtumsatz darf im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Bisher lag diese Obergrenze bei 50.000 Euro und es reichte die Prognose, dass sie nicht überschritten wird. Ihr Überschreiten im laufenden Geschäftsjahr war dann unerheblich. Die 100.000 Euro stellen eine Obergrenze dar. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden. 

Verzichtet der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, ist diese Entscheidung nach wie vor für mindestens fünf Kalenderjahre bindend. Die Frist beginnt mit dem ersten Kalenderjahr, für das die abgegebene Erklärung gilt.

§ 19a UStG regelt die EU-Kleinunternehmerregelung, diese ermöglicht es Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Ebenso können deutsche Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland Gebrauch machen.

Inländische Unternehmer, die die EU-Kleinunternehmerregelung anwenden möchten, müssen einen entsprechenden Antrag elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Dazu müssen die Gesamtumsätze jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Juni 2025

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