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Grundsteuer: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig

Der Bundesfinanzhof hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Nun ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 472/26) anhängig. Das Gericht wird sich mit der Frage beschäftigen, ob die Ausgestaltung des sog. „Bundesmodells“ zur Grundsteuer verfassungskonform ist und insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in vorgelagerten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit gesehen (Az. II R 3/25, II R 25/24 und II R 31/24). 

Hintergrund

Das Bundesmodell wird in diesen Bundesländern verwendet: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. 

Beachten Sie: Gleich oder ähnlich gelagerte Fälle können mit Einspruch offengehalten werden. Betroffene Eigentümer, die einen Einspruch führen, können nun unter Hinweis auf den anhängigen Fall Ruhen des Verfahrens beantragen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage beziehungsweise eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Mai 2026

 

Quellen: Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 472/26

Autor

Georg Kessler

Georg Kessler

Assoziierter Partner · Steuerberater,
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
 

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