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Grundsteuer Baden-Württemberg: BFH hält Landesmodell für rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig.

Hintergrund

Bereits im November 2025 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem Bundesmodell in elf Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Hier ist inzwischen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (und zwar unter dem Az. 1 BvR 472/26).

Derzeit sind beim Bundesfinanzhof weitere Verfahren gegen andere Landesgrundsteuermodelle anhängig. Für die Ländermodelle Hamburg und Hessen sind mündliche Verhandlungen im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027 geplant.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Juli 2026

 

Quellen: BFH, PM Nr. 32/26 vom 20.05.2026 zu den Rechtssachen Az. II R 26/24 und Az. II R 27/24

Autor

Georg Kessler

Georg Kessler

Assoziierter Partner · Steuerberater,
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
 

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