Geschenke an Geschäftspartner: Netto- oder Bruttowert – was steuerlich zählt
Geschenke an Geschäftsfreunde erfolgen oft zum Jahresende. Die Aufwendungen hierfür sind nur abziehbar, wenn die Summe der Geschenke pro Jahr und Geschäftsfreund maximal 50 Euro beträgt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Wird dieser Grenzwert überschritten, sind die gesamten Aufwendungen – nicht nur der 50 Euro überschreitende Betrag – steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben. Es stellt sich hier die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert relevant ist.
Beispiel
Die A-GmbH möchte dem langjährigen Geschäftsfreund B ein kleines Weihnachtsgeschenk im Wert von 59 Euro (inkl. 19 % Umsatzsteuer) machen. Ein weiteres Geschenk hat B von der
A-GmbH in 2025 nicht erhalten.
Bei dem Grenzwert von 50 Euro kommt es darauf an, ob das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (ohne Vorsteuerabzugsberechtigung = Bruttowert; mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug = Nettowert).
Da die A-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zählt also der Nettowert. Da dieser 49,58 Euro (59 Euro/1,19) beträgt, ist ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich möglich.
Beachten Sie: Liegt der Nettowert bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Schenker über 50 Euro, scheidet der Vorsteuerabzug aus. Somit ist im Ergebnis der gesamte Bruttowert nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz).
RWTkompakt Ausgabe Dezember 2025