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Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen: Neue Bearbeitung über ELFE-Verfahren

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Folgendes hingewiesen: Seit dem 6. August 2025 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an Antragstellende übergeben werden. Der Grund ist das neue bundesweite KONSENS-Verfahren ELFE–Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB).

Mit dem neuen Verfahren erfolgt die Antragsbearbeitung maschinell. Dabei wird eine Vordatierungsfrist berücksichtigt, die in der Regel drei Kalendertage beträgt. Endet die Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.

Die bisherige Möglichkeit, bei persönlicher Vorsprache eine Freistellungsbescheinigung direkt ausgehändigt zu bekommen, entfällt durch das neue System. 

Das Finanzministerium empfiehlt den Antragstellenden, mit dem Finanzamt rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und den Antrag frühzeitig einzureichen.

Hintergrund

Bestimmte Leistungsempfänger (vor allem Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 
15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das Finanzamt des Leistenden abgeführt.

Vom Steuerabzug kann abgesehen werden, wenn die in § 48 EStG genannten Bagatellgrenzen unterschritten werden oder der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Oktober 2025

 

Quellen: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 01.08.2025

 

 

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