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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten bis 30. Juni beantragen

In Deutschland ansässige Unternehmen beziehungsweise Unternehmer, die ausländische Leistungen in einem EU-Staat oder einem Nicht-EU-Staat (sogenanntes Drittland) bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (zum Beispiel anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet haben und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen.

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern)

Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Rechnungsausstellung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Sie sind schriftlich und für jedes Land gesondert direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen. Es gibt bezüglich der Frist keine Ausnahmeregelungen oder Fristveränderungsmöglichkeit.

Für den Vergütungsantrag ist ein eigens von der ausländischen Behörde zur Verfügung gestelltes Antragsformular zu verwenden.

Dem Antrag sind in der Regel neben einer vom zuständigen Finanzamt ausgestellten Unternehmerbescheinigung auch die Originalrechnungen beziehungsweise Einfuhrbelege beizufügen.

Zu beachten ist, dass je nach Land gegebenenfalls unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen und dass eine Vergütung der Vorsteuer nur in den Drittstaaten erfolgt, zu denen eine sogenannte Gegenseitigkeit hinsichtlich der Vorsteuererstattung besteht.

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

Vergütungsanträge gegenüber EU-Mitgliedstaaten sind spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Sie sind für jeden EU-Mitgliedsstaat gesondert und ausschließlich in einem elektronischen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (über das BZStOnline-Portal) einzureichen. Auch hier gibt es bezüglich der Frist keine Ausnahmeregelungen oder Fristverlängerungsmöglichkeit.

Der Vergütungszeitraum beträgt nach Wahl des Unternehmens mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Der beantragte Erstattungsbetrag muss, bei einem Vergütungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres, mindestens 50 Euro betragen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro beträgt.

Ab einer bestimmten Grenze müssen dem Antrag Belege beigefügt werden. Diese Grenze unterscheidet sich, da sie von jedem Land selbst festgelegt wird.

Gerne unterstützt Sie Ihr RWT-Ansprechpartner beim Stellen der Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten und EU-Mitgliedstaaten. Bitte kontaktieren Sie diesen hierzu rechtzeitig.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Mai 2025

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