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E-Firmenfahrzeug privat laden: Betriebsausgabenabzug nur mit Nachweis

Unternehmer, die ihr betriebliches Elektro- oder Hybridelektroauto zu Hause laden, und diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen, müssen ab sofort neue Aufzeichnungspflichten erfüllen. Denn die bisherige Abrechnung nach der Ladestrompauschale hat ausgedient. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Hintergrund

Wollten Unternehmer den Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten vermeiden, konnten sie für den Betriebsausgabenabzug bisher eine Ladestrompauschale nutzen. Diese belief sich je nach Fahrzeugart und Lademöglichkeit pro Monat auf 15 bis 70 Euro. Ein Stromzähler oder sonstige Aufzeichnungen waren nicht erforderlich. 

Nachdem das Bundesfinanzministerium die Ladestrompauschalen für Arbeitnehmer bereits zum 1. Januar 2026 abgeschafft hatte (Schreiben vom 11. November 2025), war eine entsprechende Anpassung für Unternehmer zu erwarten – und diese ist nun erfolgt. 

Die neuen Regeln

Schritt 1: Nachweis der Strommenge

Für das Fahrzeug ist die geladene Strommenge nachzuweisen. Das kann wie bisher über einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Das Bundesfinanzministerium stellt hier ausdrücklich klar, dass der Stromzähler nicht eichrechtskonform sein muss. Es ist auch zulässig, die Strommenge über einen in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierten Zähler zu ermitteln.

Beachten Sie: Kann die geladene Strommenge nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, dann genügt nach Meinung der Finanzverwaltung weiterhin ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten. Der hieraus ermittelte Durchschnittswert darf dann auch für die Folgemonate verwendet werden.

Schritt 2: Multiplikation mit den tatsächlichen Stromkosten

In einem zweiten Schritt wird die Strommenge mit den tatsächlichen Stromkosten multipliziert. Dabei ist nicht nur der Arbeitspreis je Kilowattstunde zu berücksichtigen; auch der Grundpreis laut Stromvertrag gehört anteilig zu den abzugsfähigen Stromkosten. 

Bei einem dynamischen Stromtarif akzeptiert das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen den durchschnittlichen monatlichen Strompreis je Kilowattstunde einschließlich des anteiligen Grundpreises. Eine stunden- oder tagesgenaue Bewertung der einzelnen Ladevorgänge ist nicht erforderlich.

Betreiber einer PV-Anlage profitieren von einer Vereinfachungsregelung. Eigentlich müsste für den selbst erzeugten Strom auf die Herstellungskosten der jeweiligen Kilowattstunde abgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium lässt es indes zu, die Einspeisung aus der privaten PV-Anlage unberücksichtigt zu lassen. Dadurch kann die gesamte geladene Strommenge mit dem – regelmäßig höheren – Strompreis des Energieversorgers bewertet werden.

Beispiel
Unternehmer A lädt sein betriebliches Elektroauto im Jahr 2026 unter anderem an seiner häuslichen Wallbox. Ein integrierter Stromzähler weist eine geladene Strommenge von 3.500 kWh aus. Auf dem Wohnhaus befindet sich zusätzlich eine private PV-Anlage. Der Arbeitspreis seines Stromvertrags beträgt 0,33 Euro/kWh; der anteilige Grundpreis entspricht weiteren 0,02 Euro/kWh.

A kann 1.225 Euro (3.500 kWh x 0,35 Euro/kWh) als Betriebsausgaben abziehen. Dass ein Teil des Stroms tatsächlich aus der privaten PV-Anlage stammt, bleibt aufgrund der Vereinfachungsregelung außer Betracht.

Schritt 2 (Alternative): Die neue Strompreispauschale

Der Nachweis der Strommenge bleibt zwar unverzichtbar. Das Bundesfinanzministerium räumt aber ein Wahlrecht bei der Bewertung der Strommenge ein. Anstelle der tatsächlichen Stromkosten kann die Strommenge mit einem pauschalen Strompreis bewertet werden (Strompreispauschale). Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001) maßgebend. Heranzuziehen ist jeweils der Durchschnittspreis des 1. Halbjahrs des vorangegangenen Kalenderjahrs (Jahresverbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh). Dieser Wert ist auf volle Cent je Kilowattstunde abzurunden und gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr.

Für 2026 bedeutet das Folgendes: Weil der Durchschnittswert für das 1. Halbjahr 2025 bei 34,36 Cent/kWh lag, ist für das gesamte Kalenderjahr 2026 ein pauschaler Ansatz jeder geladenen kWh mit 0,34 Euro/kWh zulässig – ohne weitere Nachweise.

Die Strompreispauschale kann unabhängig davon gewählt werden, ob ein Festpreistarif, ein dynamischer Stromtarif oder eine private PV-Anlage vorliegt. Mit der Pauschale sind aber immer sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Beispiel
Unternehmer B lädt sein betriebliches Elektroauto im Jahr 2026 auch an seiner häuslichen Wallbox. Der integrierte Stromzähler weist für 2026 eine geladene Strommenge von 4.000 kWh aus. B nutzt einen dynamischen Stromtarif und möchte die monatlich wechselnden Strompreise nicht fortlaufend ermitteln. Die Strompreispauschale beträgt 0,34 Euro je kWh. B kann daher 1.360 Euro (4.000 kWh x 0,34 Euro) als Betriebsausgaben abziehen. Die tatsächlichen Strompreise muss er hierfür nicht nachweisen.

Beachten Sie: Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben. Ein unterjähriger Wechsel zwischen beiden Methoden ist unzulässig.

Zeitliche Anwendung

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Da das Schreiben des Bundesfinanzministeriums jedoch erst am 21. Juli 2026 veröffentlicht wurde, enthält es eine Vertrauensschutzregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen der Rz. 19 und 20 des Schreibens vom 5. November 2021 noch bis zum 31. Juli 2026 angewendet werden.

Somit können Unternehmer die Ladestrompauschalen noch bis zum 31. Juli 2026 anwenden. Spätestens ab dem 1. August 2026 setzt der Betriebsausgabenabzug jedoch den Nachweis der geladenen Strommenge voraus. Diese kann dann mit den tatsächlichen Stromkosten oder mit der Strompreispauschale bewertet werden.

 

RWTkompakt Ausgabe September 2026

 

Quellen: BMF-Schreiben vom 21.07.2026, Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056 + IV C 5 - S 2334/00087/015; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 - S 2334/00087/014/013

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