Doppelte Haushaltsführung: BFH verneint Werbungskostenabzug bei vom Ehepartner bezahlter Wohnung
Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies.
Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Der Bundesfinanzhof führte unter anderem aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt.
Beachten Sie: Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen.
RWTkompakt Ausgabe Januar 2026
Quellen: BFH-Urteil vom 09.09.2025, Az. VI R 16/23