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Differenzbesteuerung: Bei Zweifeln Nachforschungen anstellen

Gebrauchtwagenhändler, Second-Hand-Läden und Online-Shops (beispielsweise für Kleidung) beanspruchen oft die Differenzbesteuerung. Bei der Differenzbesteuerung handelt es sich um eine Sonderregelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Falle einer fehlenden Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen die Verantwortung beim Unternehmer liegt.

Voraussetzungen der Differenzbesteuerung

Für Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen darf der Umsatz nach dem Betrag bemessen werden, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Besteuerung der Marge). Gemäß § 25a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes müssen die Gegenstände, die keine Edelsteine oder Edelmetalle sind, an einen Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sein. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt.

Zudem ist es erforderlich, dass für die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer keine Umsatzsteuer geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Das bedeutet, dass der Händler den Gegenstand, der (weiter-)verkauft wurde, insbesondere von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder von einem Unternehmer aus dessen Privatvermögen erworben haben muss.

Sachverhalt und Entscheidung

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllt sind.

Der Steuerpflichtige erwarb Fahrzeuge von angeblichen Privatverkäufern unter Verwendung von Musterkaufverträgen, die typischerweise bei privaten Kfz-Verkäufen genutzt werden. Es konnte jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die betreffenden Verkäufer tatsächlich Privatpersonen waren. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Kfz übereinstimmte.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Händler unzutreffende oder unvollständige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hat. Es bestand die Möglichkeit, dass das Fahrzeug zuvor von einer Privatperson an einen Händler veräußert wurde.

Der Händler konnte der Behauptung der jeweiligen Verkäufer, als Privatverkäufer zu handeln, nicht ohne Weiteres vertrauen. Ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer hätte sich zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Im Falle der Nichtvorlage liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Verkäufer um einen "verkappten" Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zweck einer Steuerhinterziehung verschleiert.

Hinweis: Wenn die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nicht nachgewiesen werden können und nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den jeweiligen Geschäftspartner zu untersuchen, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen. Im oben dargestellten Fall konnte nicht festgestellt werden, dass der Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat.

 

RWTkompakt Ausgabe Juli 2025

 

Quellen: BFH, Beschluss vom 11.12.2024, Az. XI R 15/21

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