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Die neue Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO

§ 153 Abs. 1 AO ist ein Dauerbrenner der Steuer-Compliance. Bedingt durch die – weiterhin zunehmende – Komplexität des Steuerrechts kommt es immer häufiger vor, dass die innerhalb der gesetzlichen Frist abgegebene Steuererklärung unvollständig oder fehlerhaft ist. Wenn diese Fehler ohne Verschulden passieren, führt dies nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortung der Steuerpflichtigen. Allerdings werden diese Fehler nicht selten nachträglich aufgedeckt. Für diesen Fall sieht § 153 Abs. 1 AO eine Pflicht zur Anzeige und Berichtigung der fehlerhaften Steuererklärung vor.

Neuerdings, in den meisten Fällen anwendbar seit diesem Jahr, ergänzt nun einer neuer § 153 Abs. 4 AO die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 AO. 

Die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 AO

Eine Steuererklärung muss nach § 153 Abs. 1 AO vom Steuerpflichtigen korrigiert werden, sobald ein Fehler entdeckt wird, der zu einer Steuerverkürzung führt oder bereits geführt hat. Voraussetzung der Korrekturpflicht ist aber die sichere Kenntnis davon, dass die Steuererklärung fehlerhaft ist. Um was für eine Steuererklärung es sich handelt, ist dabei egal. Sie gilt auch für die monatlichen Voranmeldungen der Umsatzteuer. Ab Kenntnis der Fehlerhaftigkeit ist dies unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen. Sodann müssen die Fehler innerhalb einer angemessenen Frist berichtigt werden.

Wenn der Steuerpflichtige seine Pflicht zur Anzeige der fehlerhaften Steuererklärung verletzt, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Auch ist es leider nicht exakt vorherzusagen, wie das Finanzamt den Fehler in der ursprünglichen Erklärung wertet. Daher sollte eine Anzeige nach § 153 Abs. 1 AO auch immer als Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO wirken. So ist der Steuerpflichtige umfassend geschützt. 

Die neue Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 4 AO

Mit § 153 Abs. 4 AO wird nun – anwendbar für Prüfungen die in 2025 angeordnet wurden – ausdrücklich eine Anzeige- und Berichtigungspflicht festgelegt, wenn ein Bescheid nach einer Außenprüfung geändert wurde und unanfechtbar geworden ist. Die neue Berichtigungspflicht führt dazu, dass Steuerpflichtige prüfen müssen, ob ein im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckter Fehler auch in Veranlagungszeiträumen nach dem Prüfungszeitraum vorliegt. Ziel der Norm ist die Beschleunigung von Außenprüfungen. Hierdurch sollen die in einer Prüfung aufgedeckten Fehler umfassend korrigiert werden. 

Verhältnis von § 153 Abs. 1 AO und § 153 Abs. 4 AO

Abschließen stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der beiden Korrekturnormen. Grundsätzlich dürfte der Anwendungsbereich von § 153 Abs. 4 AO recht begrenzt sein, da in den meisten Fällen § 153 Abs. 1 AO bereits einschlägig sein dürfte. § 153 Abs. 4 AO greift erst nach Abschluss einer Außenprüfung, § 153 Abs. 1 AO bereits bei Kenntnis, also wenn die Fehler im Rahmen der Prüfung aufgedeckt werden. § 153 Abs. 4 AO könnte daher sogar eine Erleichterung darstellen.

Wie sich das Verhältnis der beiden Vorschriften austariert, wird noch geklärt werden müssen. Sicher ist aber, dass die Finanzverwaltung nach der Einführung von § 153 Abs. 4 AO die Korrekturpflichten nach erfolgter Außenprüfung nun schärfer überwachen und bei Verstößen auch ahnden wird. 
 

 

RWTkompakt Ausgabe Juli 2025

Autor

Dr. Jakob Billau

Dr. Jakob Billau

Partner · Geschäftsführer · Rechtsanwalt, Steuerberater

Dr. Jakob Billau

Dr. Jakob Billau

Partner · Geschäftsführer · Rechtsanwalt, Steuerberater

Standort: Reutlingen

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