Der Widerrufsbutton ist da: Neue Pflicht für Online-Shops und den digitalen B2C-Vertrieb seit dem 19. Juni 2026
Seit dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht für Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über Websites, Apps oder andere digitale Benutzeroberflächen ermöglichen: Mit Inkrafttreten des neuen § 356a BGB müssen betroffene Unternehmen eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen.
Der Gesetzgeber verfolgt damit ein einfaches Ziel: Wer einen Vertrag online mit wenigen Klicks abschließen kann, soll ihn auch ebenso einfach widerrufen können.
Online-Shops besonders betroffen
Besonders relevant ist die Neuregelung für Betreiber klassischer B2C-Onlineshops. Viele Unternehmen gehen derzeit davon aus, dass die neue Pflicht vor allem digitale Dienstleistungen, Abonnements oder Mitgliedschaften betrifft. Tatsächlich erfasst sie jedoch ausdrücklich auch den Online-Verkauf von Waren.
Wer Verbrauchern Waren über einen Webshop oder eine App verkauft und diesen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, muss grundsätzlich auch die neue elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Der Widerrufsbutton wird damit für zahlreiche Online-Händler ebenso bedeutsam wie der bereits bekannte Kündigungsbutton nach § 312k BGB.
Widerrufsbutton und Kündigungsbutton: Wo liegt der Unterschied?
Viele Unternehmen kennen bereits den Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Dieser gilt jedoch nur für bestimmte Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, beispielsweise Abonnements, Mitgliedschaften oder vergleichbare laufende Vertragsbeziehungen.
Der neue Widerrufsbutton verfolgt dagegen einen anderen Zweck: Er ermöglicht Verbrauchern die Ausübung ihres gesetzlichen Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist.
Der Anwendungsbereich ist deshalb deutlich weiter. Erfasst werden grundsätzlich alle online abgeschlossenen Verbraucherverträge, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, insbesondere auch klassische Warenkäufe über Online-Shops.
Für Anbieter von Online-Abonnements oder Mitgliedschaften können künftig sogar beide Pflichten nebeneinander bestehen:
- innerhalb der Widerrufsfrist: Widerruf über den neuen Widerrufsbutton (§ 356a BGB),
- nach Ablauf der Widerrufsfrist: Kündigung über den Kündigungsbutton (§ 312k BGB).
Die eigentliche Neuerung liegt daher nicht bei Abonnements oder Mitgliedschaften, sondern darin, dass nun auch zahlreiche klassische B2C-Onlineshops für Warenlieferungen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen müssen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die neue Regelung betrifft grundsätzlich alle Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen und für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Hierzu gehören insbesondere:
- klassische Online-Shops für Warenlieferungen,
- Versandhändler mit Online-Bestellfunktion,
- Anbieter digitaler Dienstleistungen,
- Online-Abonnements,
- Mitgliedschaften,
- Buchungs- und Reservierungsportale,
- Vertragsabschlüsse über Apps,
- Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen.
Anders als der Kündigungsbutton nach § 312k BGB beschränkt sich die neue Regelung nicht auf Dauerschuldverhältnisse. Sie erfasst vielmehr grundsätzlich sämtliche online abgeschlossenen Verbraucherverträge, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Wie muss die Widerrufsfunktion ausgestaltet sein?
Der Gesetzgeber schreibt ein zweistufiges Verfahren vor.
Schritt 1: Widerruf einleiten
Der Verbraucher muss über eine gut sichtbare und leicht zugängliche Schaltfläche den Widerruf starten können. Die Schaltfläche muss mit
„Vertrag widerrufen“
oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Schritt 2: Widerruf bestätigen
Anschließend muss der Verbraucher den Widerruf über eine weitere Schaltfläche bestätigen können. Diese muss mit
„Widerruf bestätigen“
oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung versehen sein.
Die Widerrufsfunktion muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar sein. Versteckte Links, unnötige Zwischenschritte oder Login-Hürden können rechtlich problematisch sein.
Welche Angaben dürfen abgefragt werden?
Der Unternehmer darf nur diejenigen Informationen als Pflichtangaben verlangen, die für die Bearbeitung des Widerrufs erforderlich sind. Hierzu gehören:
- Name des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des widerrufenen Vertragsteils,
- ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.
Darüber hinausgehende Pflichtfelder sind kritisch zu prüfen und können die Wirksamkeit der Umsetzung gefährden.
Eingangsbestätigung ist verpflichtend
Nach Absendung des Widerrufs muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, übermitteln.
Die Bestätigung muss mindestens enthalten:
- den Inhalt der Widerrufserklärung,
- Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Für die Praxis bedeutet dies regelmäßig die Implementierung eines automatisierten Bestätigungsprozesses.
Besonderes Fristenrisiko für Unternehmen
Für Unternehmen besonders relevant ist § 356a Abs. 5 BGB: Der Widerruf gilt bereits dann als rechtzeitig zugegangen, wenn der Verbraucher ihn vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Widerrufsfunktion abgesendet hat.
Technische Verzögerungen, Systemfehler oder interne Bearbeitungsprobleme auf Unternehmerseite gehen daher nicht zulasten des Verbrauchers.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Unternehmen sollten ihre digitalen Vertriebsprozesse zeitnah überprüfen und insbesondere folgende Punkte kontrollieren:
- Ist eine elektronische Widerrufsfunktion vorhanden?
- Ist diese jederzeit leicht auffindbar und erreichbar?
- Entspricht die Umsetzung dem gesetzlich vorgeschriebenen zweistufigen Verfahren?
- Sind die Schaltflächen eindeutig beschriftet?
- Werden ausschließlich die gesetzlich zulässigen Pflichtangaben abgefragt?
- Erfolgt die Eingangsbestätigung automatisiert und unverzüglich?
- Wurden Widerrufsbelehrung und Verbraucherinformationen an die neue Rechtslage angepasst?
Welche Risiken drohen?
Die neue Pflicht ist nicht lediglich eine technische Formalität. Verstöße können erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Insbesondere kommen in Betracht:
- wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände,
- behördliche Sanktionen,
- rechtliche Unsicherheiten bei der Berechnung und dem Ablauf von Widerrufsfristen,
- zusätzlicher Aufwand bei der Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden.
Fazit
Viele Unternehmen denken beim Widerrufsbutton zunächst an digitale Dienste oder Abonnements. Tatsächlich dürfte die Neuregelung jedoch vor allem klassische Online-Händler treffen. Wer Verbrauchern Waren über einen Webshop oder eine App verkauft, sollte kurzfristig prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfunktion bereits rechtskonform umgesetzt wurde.
Der Widerrufsbutton ist damit keine bloße Gestaltungsfrage der Website, sondern ein neues Compliance-Thema für den gesamten digitalen B2C-Vertrieb.
Unser Tipp: Lassen Sie Websites, Online-Shops, Apps und digitale Buchungsstrecken rechtlich und technisch überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Vertriebsprozesse, der Anpassung Ihrer Widerrufsbelehrungen sowie der rechtssicheren Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen.
RWTkompakt Ausgabe Juli 2026