Bis Mitte März 2026: Schonfrist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31. Dezember 2025. Das Bundesamt für Justiz (BFJ) hat aber nun mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird.
Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung beziehungsweise eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz nun letztmalig gewährt wird.
RWTkompakt Ausgabe Februar 2026