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BFH-Urteil: Wann (Reit-)Unterricht von der Umsatzsteuer befreit ist

Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. 

Sachverhalt

Im Streitfall begehrte der Kläger die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der „Ponygruppe“ wurden Kinder und Jugendliche, bei „Klassenfahrten“ wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet.

Zudem wurden Kurse für eine „Große Pferdegruppe“ angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden darüber hinaus verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.

Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen steuerpflichtig seien. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah das aber größtenteils anders. So seien die Umsätze insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben („Große Pferdegruppe“).

Der Meinung des Finanzgerichts hat sich der Bundesfinanzhof aber nicht vollumfänglich angeschlossen.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbstständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hob weiter hervor, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein „Schul- und Hochschulunterricht“ ist. 

Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. 

Die Einstufung von Reitunterricht als „Ausbildung“ oder „Fortbildung“ kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, da er nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet. Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der „Klassenfahrten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.

Beachten Sie: Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ lagen hingegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.

Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen führte der Bundesfinanzhof aus, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es aber im Streitfall. Denn der Kläger konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. 

Beachten Sie: Seit dem 1. Januar 2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Kläger aber nicht ist.
 

 

RWTkompakt Ausgabe August 2025

 

Quellen: BFH-Urteil vom 22.01.2025, Az. XI R 9/22, PM Nr. 35/25 vom 30.05.2025

 

 

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