Beiträge an Schulfördervereine: Wann ein Abzug möglich ist
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wobei Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt sind. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule abziehbar sein können.
Sachverhalt
Eltern zahlten im Streitjahr 1.000 Euro an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule, der die Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiterleitete. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs.
Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, da die Satzung des Fördervereins auch eine Mittelverwendung für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Klage und Revision waren erfolgreich.
Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebt oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolgt, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlen. Entscheidend ist, dass die Beiträge zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet werden.
Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist nachzuweisen. Ist sie durch Satzungsregelungen des Fördervereins sichergestellt, reicht dies regelmäßig aus. Anderenfalls muss der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet wurden.
RWTkompakt Ausgabe Oktober 2026
Quellen: BFH-Urteil vom 3. Juni 2026, Az. X R 27/23; BFH, PM Nr. 44/26 vom 3. September 2026