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Auch Nicht-Unternehmer schulden Umsatzsteuer bei unberechtigtem Ausweis in Gutschrift

Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind Rechnungen, bei denen der Leistungsempfänger die Abrechnung durchführt. Wenn in einer solchen Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und diese Gutschrift einen Nicht-Unternehmer wie beispielsweise eine Privatperson oder eine kommunale Gebietskörperschaft betrifft, dann wurde die Steuer bislang nicht von § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst. Diese Regelung wurde jedoch mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 und der Neufassung des § 14c Abs. 2 UStG modifiziert.

Damit wird eine durch die Rechtsprechung des BFH entstandene Regelungslücke geschlossen. Der BFH hatte nämlich im Jahr 2019 entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nicht einer Rechnung gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann.  Infolgedessen schuldet der Empfänger des Dokuments den offen ausgewiesenen Steuerbetrag nicht, da die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Rechnung nicht erfüllt sind.

Beispiel: Eine Privatperson veräußert einen Pkw für 10.000 Euro an ein Autohaus. Das Autohaus rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über 10.000 Euro netto, sondern über 8.403 Euro zuzüglich 1.597 Euro Umsatzsteuer.

Frage: Welche umsatzsteuerlichen Folgen ergeben sich daraus?

Lösung bisherige Regelung

Derjenige, der eine Rechnung ausstellt und dabei einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß dem Umsatzsteuergesetz den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG).

Zwar galt § 14c Abs. 2 UStG in der bisherigen Fassung auch für erstellte Gutschriften – nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings nur dann, wenn mit der Gutschrift über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird. Wurde mit der Gutschrift über die Leistung eines Nicht-Unternehmers (wie beispielsweise einer Privatperson oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) abgerechnet, begründete das Dokument keine Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 2 UStG.

Im vorangestellten Beispiel war § 14c Abs. 2 UStG bisher nicht anzuwenden. Deshalb schuldete die Privatperson keine Umsatzsteuer. Obwohl das Autohaus nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, bestand dennoch die Gefahr, dass das Abrechnungsdokument widerrechtlich mit Vorsteuerabzug in der Buchhaltung erfasst wurde.

Lösung neue Regelung

In der durch das Jahressteuergesetz 2024 geänderten Fassung des § 14c Abs. 2 S. 2 UStG ist geregelt, dass ein unberechtigter Steuerausweis auch dann vorliegt, wenn nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer Gutschrift abgerechnet, darin unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift (Nicht-Unternehmer) dieser nicht unverzüglich widerspricht.
 

 

RWTkompakt Ausgabe März 2025

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