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RWT-Steuerexperte Daniel Wernicke erfolgreich beim BFH

Steuerberatung, Anwaltskanzlei

Daniel Wernicke, LL.M.

Wieder einmal hat ein Steuerrechtsexperte der RWT ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) gewonnen. Folgender Fall liegt zugrunde:

Personengesellschaften wie hier eine GmbH & Co. KG, können einbehaltene Gewinne mit einem reduzierten Steuersatz versteuern (§  34a EStG). Wenn die Gewinne später an die Gesellschafter ausbezahlt werden, wird durch eine Nachversteuerung die volle Steuerbelastung hergestellt.

Beim Fall, mit dem RWT-Steuerpartner Daniel Wernicke vor den BFH zog, hatte die Finanzverwaltung eine Nachversteuerung angesetzt, weil die Anteile an der GmbH & Co. KG im Rahmen der Unternehmensnachfolge in eine Familienstiftung eingebracht wurden. Letztlich konnte RWT-Berater Wernicke den BFH davon überzeugen, dass dieses Vorgehen durch die damals 2012 geltende Rechtslage nicht gedeckt war. Laut Gesetzestext war nur für die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, also insbesondere AG oder GmbH, eine Nachversteuerung geregelt. Eine Stiftung ist aber keine Kapitalgesellschaft und, so die Argumentation Wernickes, die Regelungen für Kapitalgesellschaften könnten hier auch nicht – wie von der Finanzverwaltung beabsichtigt – analog angewandt werden. Das Finanzamt muss nun den Steuerbescheid für 2012 korrigieren und die erhobene Steuer zurückzahlen, mit Zinsen.   

Zwischenzeitlich ist die im entschiedenen Fall gewählte Gestaltung aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Gleichwohl hat sich mit dem durch die RWT geführten Verfahren wieder einmal gezeigt, dass es sich lohnen kann, fiskalisch motivierter Rechtsanwendung der Finanzverwaltung bis zum höchsten Steuergericht entgegenzutreten.