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Das neue Hinweisgeberschutzgesetz – Unternehmen müssen jetzt handeln

RWT
Bild Webinar Hinweisgeberschutzgesetz_Anke Thiedemann

Dr. Anke Thiedemann

RWT-Webinar informiert über die wesentlichen Pflichten für Unternehmen und gibt Handlungsempfehlungen

RWT-Expertin Dr. Anke Thiedemann, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwältin für IT-Recht, informierte zu Beginn über den Ablauf der Gesetzgebung: Nach der im Dezember 2019 in Kraft getretenen sogenannten EU-Whistleblower Richtlinie wurde der deutsche Gesetzgeber erst nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission im Februar 2022 aktiv und hat das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf den Weg gebracht. Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Sollte es auch den Bundesrat passieren, könnte das Hinweisgeberschutzgesetz im Mai 2023 in Deutschland in Kraft treten. Die Referentin erläuterte, dass alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitern dann verpflichtet seien, einen anonymisierbaren Meldekanal einzurichten. Kleinere Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitern haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit für die Einrichtung.

Dr. Anke Thiedemann informierte über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes und nannte typische Fälle für Whistleblowing, wie Korruption, Unterschlagung, Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz, Menschenrechtsverletzungen, Insiderhandel oder Missbrauch von Daten.

Zentrales Thema des Webinars waren die wesentlichen Handlungspflichten für Unternehmen. Die RWT-Expertin stellte hier vor allem die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, die Schaffung von Prozessen für die gesetzeskonforme und fristgerechte Bearbeitung von Meldungen sowie das Vertraulichkeitsgebot heraus. Als interne Meldestelle kämen eigene Mitarbeiter des Unternehmens in Betracht aber auch Dritte, wie der bestellte Datenschutzbeauftragte oder der externe Anwalt des Vertrauens, erläuterte Dr. Anke Thiedemann. Sie stellte klar, dass Verstöße gegen das HinSchG mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.

Mehr zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie auch im Artikel in der RWTkompakt-Ausgabe Januar 2023.