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Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG): Was Unternehmen jetzt tun müssen

Anwaltskanzlei

Geschäftsgeheimnisse stellen häufig einen bedeutenden, wenn nicht sogar den wesentlichen Vermögenswert eines Unternehmens dar. Dazu gehören CAD-Zeichnungen, Herstellungsverfahren, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Prototypen, Quellcodes, Dokumentationen der Programmierer sowie Formeln und Rezepte.

Der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen war bisher lückenhaft. Er konnte lediglich vertraglich gestaltet werden. Außerdem wurde die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch einzelne Straftatbestände, insbesondere gemäß §§ 17 ff. UWG, erfasst – wie etwa den „Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“.

Am 26.04.2019 ist nun das sog. Geschäftsgeheimnisgesetz mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. Es bringt einige wichtige Neuerungen mit sich und verpflichtet Unternehmen, aktiv zu handeln, um sich zukünftig erfolgreich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen zu können. Gleichzeitig bietet das neue Recht einen verbesserten außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsschutz.

Wesentliche Neuerungen im Einzelnen
Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird nun erstmalig gesetzlich definiert. Nach der bisherigen Definition reichte ein subjektiver Geheimhaltungswille aus; zukünftig müssen Unternehmen proaktiv „nach den Umständen“ angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Dies können vertragliche, organisatorische oder technische Vorkehrungen sein. Ausdrücklich ausgenommen vom Geheimnisschutz ist das sog. Reverse Engineering – also der Rückbau von frei verfügbaren Produkten zur Entschlüsselung von Geheimnissen. Dies war bisher in Deutschland eine rechtliche Grauzone.

Vom Geheimnisschutz ausgenommen bleiben weiterhin Hinweisgeber, sog. Whistleblower, wenn eine Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen „zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens“ erfolgt, und dies geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu stützen. Auf eine subjektive Gesinnung des Whistleblowers kommt es nicht an. Im Übrigen steht das Inkrafttreten einer EU-weiten Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern unmittelbar bevor.

Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses hat nach der neuen Rechtslage dieselben Ansprüche wie Inhaber von immateriellen Schutzrechten wie z. B. Patenten und somit verbesserte Rechtsschutzmöglichkeiten. Konnten früher lediglich Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, können nun auch Vernichtung, Herausgabe und Rückruf verlangt werden.

Ebenfalls wurde der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor Gericht im Vergleich zu den bereits bestehenden Regelungen (§§ 172 GVG, 52 ArbGG) deutlich verbessert. So kann das Gericht auf Antrag den Zugang von Dritten zu Prozess-Dokumenten sowie zur mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl von Personen beschränken, die Beteiligten zur Geheimhaltung verpflichten, die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließen und etwaige Verstöße mit Ordnungsgeldern von bis zu 100.000 Euro belegen. In Betracht kommen die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit sowie die Strafgerichtsbarkeit.

Was Unternehmen jetzt tun müssen
Aussichten, im Streitfall zu gewinnen, hat nur derjenige, der nachweisen kann, dass eine abhanden gekommene Information unter seiner Kontrolle war. Dazu muss er darlegen, dass er auf Basis seiner Geheimhaltungsstrategie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat.
Unternehmen müssen also von sich aus handeln. Hier empfiehlt sich ein dreistufiges Vorgehen: Zunächst müssen Geschäftsgeheimnisse identifiziert und im zweiten Schritt kategorisiert und bewertet werden. In einem dritten Schritt müssen je nach Wichtigkeit des Geschäftsgeheimnisses technische und organisatorische Maßnahmen sowie rechtliche Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehören technische Hürden, Offenbarung an Dritte und Mitarbeiter nach dem Need-to-Know-Prinzip sowie der Abschluss von Verschwiegenheitsvereinbarungen. Bei der Gestaltung von Verschwiegenheitsverpflichtungen mit Know-how-Trägern im Unternehmen sollten die Grenzen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot beachtet werden.

Gerne beraten und unterstützen Sie die Experten der RWT Anwaltskanzlei bei der Anpassung bestehender Geheimhaltungsvereinbarungen und der Umsetzung entsprechender Compliance-Maßnahmen. Bitte wenden Sie sich an Rechtsanwältin Dr. Anke Thiedemann, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, Email, T 07121 489-251.