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Brandaktuell: Zollwert nach Jahresendanpassung der Verrechnungspreise

RWT
Wolfgang Kirschning

Federführender RWT-Partner Wolfgang Kirschning

RWT erfolgreich beim Finanzgericht München

Das Finanzgericht München folgt in einem aktuellen Urteil vom 27. Oktober 2022 (AZ: 14 K 588/20) dem Urteil des BFH vom 17. Mai 2022, AZ: VII R 2/19. Die Revision wurde zugelassen.

Im Rahmen eines sogenannten Year-End-Adjustments erhob die US-Muttergesellschaft der Klägerin von ihrer deutschen Vertriebstochtergesellschaft hohe Nachbelastungsbeträge und korrigierte damit die unterjährig erzielte zweistellige Umsatzrendite auf eine fremdübliche einstellige Umsatzrendite. Das Hauptzollamt (HZA) kam aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass die ursprünglich unterjährig angemeldeten Zollwerte um Korrekturfaktoren zu erhöhen seien, um den korrekten Zollwert für die Einfuhrwaren zu ermitteln.

Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich.

Das Finanzgericht München folgt in einem aktuellen Urteil vom 27. Oktober 2022 (AZ: 14 K 588/20) dem Urteil des BFH vom 17.Mai 2022, AZ: VII R 2/19. Der BFH bestätige hier, dass das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 in der Sache „Hamamatsu Photonics Deutschland" eindeutig sei. Danach habe der EuGH entschieden, dass es die Art. 28 bis 31 ZK nicht zulassen würden, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetze, ohne dass sich sagen lasse, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird.

Die Nachbelastung („Year-End-Adjustment") sei im vorliegenden FG-Verfahren in einem pauschalisierten, das heißt auf die gesamte Produktsparte bezogenen Verfahren erfolgt. Eine auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung objektivierbare und quantifizierbare Zuordnung zum tatsächlich bezahlten Preis für die konkret eingeführte Ware sei durch eine solche, nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgten Nachbelastung gar nicht möglich gewesen. Die Zollwertermittlung ist demnach eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung. Daraus folgt, so der BFH in seinem Urteil vom 17. Mai 2022 (Rn. 49), dass das dictum des EuGH, demzufolge es der ZK nicht zulässt, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird, auch für die Zollwertermittlung nach der Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK maßgeblich ist. Das HZA hat nach Ansicht des erkennenden Senats nicht nachgewiesen, dass die von der Klägerin entrichtete Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung höher festzusetzen war.

Die Vereinbarung der Klägerin mit ihrer US-Muttergesellschaft war schließlich auch nicht geeignet, eine nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreise nach der Schlussmethode (Art. 31 ZK/Art. 74 UZK) zu rechtfertigen.

Team der RWT
Wolfgang Kirschning (federführend), Katharina Herzog, Dr. Jakob Billau, Martina Henning, Svenja Koch