Arbeitgeberbescheinigung bei Entsendungen im Konzern: Das BMF schafft Erleichterung
Mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2025 hat das BMF sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 12. Dezember 2023 punktuell angepasst. Die Änderungen sind bereits seit dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Ziel der Änderungen war es, aktuelle Entwicklungen aus der Gesetzgebung sowie aus der Rechtsprechung abzubilden und Erleichterungen für die Praxis zu schaffen.
Eine dieser Erleichterungen betrifft die Bescheinigung des Arbeitgebers zur Kostenbelastung. Diese Bescheinigung müssen alle Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausstellen, für die das Gehalt im Inland bezahlt, jedoch konzernintern an ein Unternehmen im Ausland weiterbelastet wird. Betroffen sind reine Kostenverrechnungen. Die Verrechnung von Dienstleistungen ist davon ausgenommen.
Das BMF stellt als Anlage zum Schreiben eine entsprechende Musterbescheinigung zur Verfügung: „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“. Neben Angaben zur Arbeitnehmerin beziehungsweise zum Arbeitnehmer sowie zum Arbeitgeber im In- und Ausland sind in der Bescheinigung auch Angaben zum prozentualen Verhältnis der Kostentragung nach Fremdvergleichsgrundsatz durch den ausländischen und inländischen Arbeitgeber zu machen. Dabei müssen sowohl Vergütungsbestandteile, die nach deutschem Recht als Arbeitslohn gelten, als auch Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten einbezogen werden. Die als Arbeitslohn zu berücksichtigenden Kosten sind dabei gesondert anzugeben.
Eine weitere wichtige Ergänzung nimmt das BMF hinsichtlich der Indizwirkung der Arbeitgeberbescheinigung über die nach Fremdvergleichsgrundsatz weiterbelasteten Kosten vor: Es entfällt in der Regel die umfassende Prüfung der Interessenlage, sofern die Bescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorliegt.
Insgesamt stellen die Änderungen und Konkretisierungen durch das BMF eine deutliche Erleichterung im Umgang mit der Arbeitgeberbescheinigung dar. Dennoch verbleibt bei grenzüberschreitenden Personaleinsätzen weiterhin ein zusätzlicher administrativer Aufwand auf Seiten der Arbeitgeber. Wir empfehlen daher, im Einzelfall die Notwendigkeit einer Arbeitgeberbescheinigung zu überprüfen.
RWTkompakt Ausgabe Juni 2026
Quellen: BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Dezember 2023; Änderung des BMF-Schreibens vom 19.12.2025