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Anteiliger Schuldzinsenabzug nach anteiliger Immobilienschenkung

Im Jahr 2023 hat das Finanzgericht Niedersachsen folgende Entscheidung getroffen. Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne dass auch die Finanzierungsdarlehen anteilig übertragen werden, können die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend dem verbliebenen Miteigentumsanteil abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Sichtweise nun angeschlossen. Das bedeutet im Ergebnis, dass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigt werden können. 

Sachverhalt 

Der Alleineigentümer (Vater) der vermieteten Immobilie hatte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seines Miteigentumsanteils zur dinglichen Haftung übernommen. Es erfolgte jedoch keine Schuldübernahme beziehungsweise kein Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank.

In der Feststellungserklärung für die Grundstücksgemeinschaft beziehungsweise die Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nur zu 3/5, was dem Anteil des Vaters entspricht.

Die dagegen eingereichte Klage und die Revision wurden abgewiesen.

Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wurde aus der Sicht des BFH der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit gelöst. Die Darlehen dienten seither der Finanzierung der Schenkung. 

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte die Revision in Bezug auf folgende Frage zugelassen: Ist es gerechtfertigt, den Sachverhalt bei einer vermögensverwaltenden GbR (wie im Streitfall) anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Bundesfinanzhof hat dies in seiner Entscheidung bejaht.

Die Begründung dafür lautet wie folgt: Das Einkommensteuerrecht ist geprägt vom Dualismus der Einkunftsarten, also von Gewinn- und Überschusseinkünften. Die unterschiedliche Erfassung von Wertsteigerungen beziehungsweise -minderungen im Betriebs- und Privatvermögen ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Juli 2025

 

Quellen: BFH-Urteile vom 03.12.2024, Az. IX R 2/24 und Az. IX R 3/24

Autor

Georg Kessler

Georg Kessler

Assoziierter Partner · Steuerberater,
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
 

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