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Abzug trotz vGA? BFH präzisiert steuerliche Behandlung behinderungsbedingter Mehraufwendungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand. 

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden. 

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab.

In der Revision musste der Bundesfinanzhof nun unter anderem Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt?

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. 

Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Januar 2026

 

Quellen: BFH-Urteil vom 17.06.2025, Az. VI R 15/23

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Redaktion RWTkompakt

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