Neue Statistik: Einsprüche sind überwiegend erfolgreich

Wenn Steuerbürger mit ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Wichtig ist, dass Sie die einmonatige Einspruchsfrist wahren, da der Einspruch ansonsten vom Finanzamt als unzulässig verworfen wird.

Dass es sich häufig lohnt, mit einem Einspruch gegen seinen Steuerbescheid vorzugehen, zeigt die neue Einspruchsstatistik des Bundesfinanzministeriums. Demnach wurden im Jahr 2018 fast 3,4 Mio. Einsprüche bei deutschen Finanzämtern eingelegt. Hiervon wurden 3,25 Mio. Einsprüche im Laufe des Jahres abschließend bearbeitet. Das Bemerkenswerte daran: In 64,4 % der Einspruchsverfahren haben die Finanzämter eine Abhilfe erteilt, nur 21,3  % der Einsprüche wurden von den Steuerbürgern später zurückgenommen und nur in rund 14 % der Fälle erließen die Finanzämter eine (ablehnende) Einspruchsentscheidung.

Beim Blick auf diese statistischen Zahlen muss aber berücksichtigt werden, dass nicht jede Einspruchsstattgabe auf einen vorherigen Fehler der Finanzämter im Steuerbescheid zurückzuführen ist. Steuerbürger legen vielmehr auch Einspruch ein, um vergessene Kostenpositionen nachzuliefern, anerkannte falsche Wertansätze aus der Einkommensteuererklärung zu korrigieren oder um sich an anhängige gerichtliche Musterverfahren anzuhängen.

Hinweis: Einsprüche müssen nicht zwingend schriftlich eingelegt werden, sondern können auch über das ElsterOnline-Portal oder über ein anderes Steuerprogramm elektronisch eingelegt werden.

 

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