Betriebsveranstaltung: Bei Feier nur für Führungskräfte keine Pauschalversteuerung mit 25 %

Die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier darf laut Finanzgericht Münster (FG) nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden.

Im Streitfall hatte eine GmbH ihre angestellten Führungskräfte 2015 zu einer Jahresabschlussfeier in ihr Gästehaus eingeladen. Für Speisen und Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote waren rund 17.500 Euro angefallen. Nach Auffassung des Arbeitgebers (der GmbH) handelte es sich bei der Jahresabschlussfeier um eine Betriebsveranstaltung, die er in seiner Lohnsteuer-Voranmeldung pauschal mit 25 % versteuerte. Den steuerfreien Höchstbetrag für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer zog die GmbH nicht ab.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung handelte, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offengestanden habe. In ihrer Klage machte die GmbH geltend, dass ein „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ seit 2015 kein Definitionsbestandteil des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr sei. Da die GmbH zur 30%igen Pauschalierung der Sachzuwendungen optiert hatte, forderte das Finanzamt 5 % Pauschalsteuer nach.

Das FG hat dem Finanzamt recht gegeben. Der in Form der Zuwendungen im Rahmen der Jahresabschlussfeier zugewendete Arbeitslohn sei nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden. Die 25%ige Pauschalierung sei nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Dies gelte trotz der Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ im zum 01.01.2015 neugefassten Gesetz, die das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs nicht enthalte. Der Begriff der Betriebsveranstaltung sei abweichend auszulegen. Hierfür spreche insbesondere der Zweck der Pauschalierungsvorschrift. Diese sei darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei nur dann sachgerecht, wenn und soweit Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen dürften.

Hinweis: Damit hat das FG letztlich die von der Finanzverwaltung bundesweit vertretene Auffassung bestätigt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde jedoch zugelassen.

 

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