Vorsteuerabzug: Wenn der Arbeitgeber den Umzug des Arbeitnehmers finanziert

Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen übernimmt, sind laut Bundesfinanzhof (BFH) weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme. Die Nichtbesteuerung setzt aber voraus, dass die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen soll, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, neue Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen.

Laut BFH tritt das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnsitzes hinter dem vorrangigen Unternehmensinteresse zurück. Daher ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Finanzverwaltung folgt der Sichtweise des BFH in allen offenen Fällen. Sie geht bei der Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber generell von nichtumsatzsteuerbaren Leistungen aus, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

 

zurück zur Ausgabenübersicht