Gesetzgebung: Förderung reiner Elektrofahrzeuge hat sich weiter verbessert

Bereits seit dem 01.01.2019 sieht das Gesetz für reine Elektro- und bestimmte Hybrid-Elektrofahrzeuge eine im Vergleich zur früheren Rechtslage deutlich günstigere Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens vor. Danach wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung statt wie zuvor mit 1 % des vollen Listenpreises mit 1 % des halben Listenpreises angesetzt, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieser ist. Der Steuervorteil wird auch im Rahmen der Fahrtenbuchmethode bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung berücksichtigt. Hierbei werden die Anschaffungskosten bei den insgesamt für das Kfz entstandenen Kosten hinsichtlich der Bemessung der Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt.

Nutzt der Arbeitnehmer ein geleastes oder gemietetes Kfz, sind die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen. Die Förderung gilt für die gesamte Nutzungsdauer der begünstigten Fahrzeuge.

Die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Firmenwagens

  • für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03-%-Regelung) sowie
  • für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Mit Wirkung ab 2020 hatte der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bereits von 0,5 % auf 0,25 % abgesenkt. Diese Regelung gilt für nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte, geleaste oder gemietete reine Elektrofahrzeuge, wobei der Bruttolistenpreis bisher maximal 40.000 Euro betragen durfte. Diese Förderung greift auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode, bei der nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen ist. Sie gilt zudem für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind (Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt).

Der für die Anwendung der 0,25-%-Regelung maximal erlaubte Listenpreis für reine Elektrofahrzeuge einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge wurde rückwirkend ab Beginn des Jahres von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Diese Änderung geht auf das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz zurück.

 

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