Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020

Das Bundeskabinett hat einen umfangreichen Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Der Entwurf greift auf 215 Seiten eine Vielzahl steuerlicher Änderungen und Anpassungen auf. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Nachfolgend haben wir Ihnen den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs dargestellt. Bei Redaktionsschluss lag der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.09.2020 vor.

Änderungen im Bereich der Einkommensteuer: 

  • Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung. Mit der Änderung soll dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung getragen werden.
  • Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt.
  • Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG. Die Änderungen dienen der zielgenaueren Ausrichtung der Steuervergünstigung, auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Coronakrise.

Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer in Reaktion auf BFH-Rechtsprechung:

  • Klarstellung, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen für eine Beschäftigung werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
    • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
    • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer:

  • Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets ab dem 01.07.2021. Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop) wird auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit (Wohn)Sitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop). Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro ergeben sich ebenfalls Änderungen. So wird beispielsweise für diese Sendungen aus dem Drittland ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.
  • Erstmalige gesetzliche Regelung des Besteuerungsverfahrens für die Umsatzsteuer für die Gebietskörperschaften von Bund und Ländern selbst als Steuerpflichtige (sogenannte „dezentrale Erfassung“) für die Zeit der Anwendbarkeit des § 2b UStG.

​Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens:

  • Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften.

Maßnahmen im Bereich der Erbschaftsteuer in Reaktion auf BFH-Rechtsprechung:

  • Steuererstattungsansprüche des Erblassers als steuerpflichtiger Erwerb.
  • Kürzung des Schuldenabzugs bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen.

Neben den genannten Inhalten wird fachlich gebotenem Regelungsbedarf in weiteren Steuergesetzen (Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz, Abgabenordnung, Investmentsteuergesetz) nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.

Wir halten Sie über den Gesetzgebungsprozess auf dem Laufenden.

 

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