Weiterbildung: Steuerliche Behandlung von Outplacement-Beratungsleistungen

Rückwirkend ab dem 01.01.2019 hatte der Gesetzgeber

  • Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch III sowie
  • Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen,

ausdrücklich steuerfrei gestellt. Die Weiterbildung darf jedoch keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

In der Praxis herrscht Unsicherheit, inwieweit Outplacement-Beratungsleistungen des Arbeitgebers (das sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für entlassene Mitarbeiter) unter die Steuerbefreiung fallen. Hierzu hat die Finanzverwaltung klargestellt:

  • Eine Outplacement-Beratung erfolgt nicht aus einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und führt bei Arbeitnehmern im Grundsatz zu Arbeitslohn, der jedoch steuerfrei sein kann.
  • Sind Arbeitnehmer erst nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zur Teilnahme an Bestandteilen einer Outplacement-Beratung berechtigt, fließt ihnen keine einheitliche Leistung zu. Insoweit ist für jede Teilleistung separat zu beurteilen, ob die Tatbestände der Steuerbefreiung erfüllt sind.
  • Eine separat zu beurteilende Leistung mit Schwerpunkt „Perspektivenberatung“, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Denn sie stellt keine Weiterbildungsleistung dar, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dient. Die Zuwendung ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Eine separat zu beurteilende Leistung mit Schwerpunkt „Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Beratung“ erfüllt nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung.
  • Auch eine separat zu beurteilende Leistung mit Schwerpunkt „Marktvorbereitung“ erfüllt nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung.
  • Eine separat zu beurteilende Leistung mit Schwerpunkt „Vermarktung/Neuplatzierung“ des Arbeitnehmers erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung.

 

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