Überschuldung: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll verlängert werden

Aufgrund der COVID-19-Pandemie bestehen in Teilen der Wirtschaft immer noch erhebliche finanzielle Probleme. Wenn juristische Personen und Gesellschaften bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist  insolvent werden, ist deren Geschäftsleitung  Haftungsrisiken ausgesetzt. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verspätet gestellt, können die verantwortlichen Geschäftsleiter persönlich in Anspruch genommen werden. Im März 2020 hatte der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Den gleichen Risiken sind auch Vorstände von Vereinen ausgesetzt.

Diese Regelung soll nun teilweise bis zum 31.12.2020 verlängert werden.

Hinweis: Beruhte die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie oder gab es keine Aussichten auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit, bestand die Verpflichtung zur Antragstellung weiter.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll aber nur für die Überschuldung verlängert werden, während sie nach der ursprünglichen Regelung auch für Zahlungsunfähigkeit galt.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, es  muss also eine positive Fortführungsprognose vorliegen.

Dies bedeutet, dass zahlungsunfähige Unternehmen, die bis einschließlich zum 30.09.2020 nicht antragspflichtig waren, weil ihre Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestanden, ab dem 01.10.2020 wieder der regulären Antragspflicht unterliegen. Unternehmen, die COVID-19-bedingt überschuldet, aber zahlungsfähig sind, haben für ihre Bemühungen zur Abwendung der Insolvenz dagegen Zeit bis zum 31.12.2020.

 

zurück zur Ausgabenübersicht