Neuigkeiten zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Forschungs- und Entwicklungsförderung vor, von der vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren können und dies unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation.

Die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für die förderfähigen Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz von 2 auf 4 Millionen Euro erhöht. Dabei wird bei dem Fördersatz von 25 % die maximale Höhe der Forschungszulage in diesem Zeitraum pro Jahr auf 1 Million Euro verdoppelt.

Die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) werden in der Gesetzesbegründung konkretisiert und sollen:

  • auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch),
  • in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein (ungewiss),
  • einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch) und
  • zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar)

Das FZulG sieht ein zweistufiges Verfahren für die Gewährung der Forschungszulage vor:

  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle, die prüft, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt.
  • Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt: In einem zweiten Schritt wird die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung der anspruchsberechtigten Person zuständigen Finanzamt beantragt. Dieser Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind. Dies führt dazu, dass der Antrag auf Forschungszulage in der überwiegenden Zahl der Fälle erst ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden kann.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat nun die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) bekanntgegeben. Die BSFZ wird betrieben von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR Projektträger. Die BSFZ übernimmt den ersten Schritt des zweistufigen Verfahrens zur Gewährung der Forschungszulage. Sie prüft die inhaltlichen Voraussetzungen und stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens aus.

Die Anträge können seit dem 16. September 2020 über die Web-Seite des BSFZ „www.bescheinigung-forschungszulage.de“ gestellt werden. Es werden FuE-Projekte sowohl einzelner Unternehmen als auch von Kooperationen gefördert. Auch Auftragsforschung ist förderfähig.

Für weiterführende Informationen zur Forschungszulage und dem Antragsverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zum Informationsblatt: hier klicken

 

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