Umsatzsteuer: Kurzfristige Überlassung von Räumlichkeiten ist umsatzsteuerfrei

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses durch eine Gemeinde an Vereine und Privatpersonen umsatzsteuerfrei ist. Die Gemeinde kann daher für die Errichtung und den Betrieb des Gemeinschaftshauses auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Im Urteilsfall klagte eine Ortsgemeinde, die in verschiedenen Bereichen unternehmerisch tätig war und umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielte. Sie errichtete ein Dorfgemeinschaftshaus, das nach Fertigstellung unentgeltlich an Vereine überlassen und für Gemeinderatssitzungen genutzt wurde. Die Räume wurden außerdem an Privatpersonen für Familienfeiern, Beerdigungen und ähnliche Anlässe sowie einen Musikverein zur gelegentlichen Nutzung vermietet. Der Musikverein durfte während und nach den Proben Getränke verkaufen und dafür die vorhandene Thekeneinrichtung nutzen. Der daraus erzielte Umsatz sollte dem Musikverein zustehen.

Die Gemeinde machte für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entsprechende Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Errichtung und Unterhaltung des Gemeindehauses, da es sich bei der Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten um eine zwingende steuerbefreite Grundstücksvermietung handle. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen sei umsatzsteuerfrei, so dass auch die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig seien.

Soweit die Gemeinde auch andere Leistungen (z.B. Reinigung, Beleuchtung, Thekenanlage und Bestuhlung) erbracht habe, handle es sich nur um Nebenleistungen, die im Vergleich zur Grundstücksüberlassung nebensächlich seien. Diese Leistungen dienten nur der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten. Sie seien nur das Mittel, um die Hauptleistung, die Überlassung des Hauses, in Anspruch nehmen zu können.

Hinweis: Das FG ließ die Revision beim Bundesfinanzhof aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu, da die Frage, ob sich aus dem Unionsrecht für kurzfristige Grundstücksvermietung etwas anderes ergibt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

 

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