Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Verlängerung des Umsetzungszeitraums um weitere zwei Jahre

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen.

Im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung war es möglich, noch für sämtliche vor dem 01.01.2021 getätigten Leistungen das alte Recht anzuwenden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert.

Hinweis: Nach der Neuregelung wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient, aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Es werden im Ergebnis mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.

 

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